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Themen und Services/Recht/Sozialversicherungsrecht

Letzte Aktualisierung: 05. Juni 2024

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Erste Weisung der Regionaldirektion Bayern: Kurzarbeitergeld und Hochwasser

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 Katharina Hörmann
Katharina Hörmann
Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
Telefon +49 (0) 89-551 78-236 +mobil+ +49 (0) 160-979 859 59

Da aufgrund der Hochwasserschäden mit einer erhöhten Nachfrage der Regelungen zu Kurzarbeitergeld (KuG) bei einem unabwendbaren Ereignissen zu rechnen ist, hat die Regionaldirektion Bayern in einer ersten Weisung die geltenden Regelungen zusammengefasst. Die Weisung wird anlassbezogen fortgeschrieben, sofern Sachverhalte oder Regelungstatbestände konkretisiert bzw. ergänzt werden müssen. Wir halten Sie dahingehend auf dem Laufenden.

Regelungen zu KuG und Hochwasser

Arbeitsausfall und Anzeige

  • Für Arbeitsausfälle, die unmittelbar aufgrund des Hochwassers eintreten, kann KuG gewährt werden. Es handelt sich hierbei um ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III. In diesen Fällen gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Ob die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern erstattet wurde, ist im Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten vor Ort zu bewerten.

  • Für Betriebe, die mittelbar vom Hochwasser betroffen sind, zum Beispiel Einschränkung der Produktion wegen der Überflutung eines Zulieferbetriebes, kann Kug aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden. Kurzarbeitergeld wird in diesen Fällen frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit (AA) eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

  • Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit des Betriebes von einem unabwendbaren Ereignis, hier das Hochwasser, begründet sein. Kug kann nicht an nichtbetroffene Betriebe gewährt werden, weil deren Beschäftigte vom Hochwasser betroffen sind (z.B. weil sie die Arbeitsstelle nicht erreichen). In diesen Fällen kommen etwa dienstliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung in Frage. Soweit bereits ein Arbeitsausfall in einem Betrieb anerkannt ist, darf dieser nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.

  • Wenn Betriebe aus anderen Gründen Kurzarbeit angezeigt haben und der Umfang der Kurzarbeit nun bedingt durch das Hochwasser ausgeweitet werden muss, ist dies schriftlich spätestens im Rahmen der Antragstellung zu begründen. Eine formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.

Betriebsausfallversicherungen – KuG

  • Grundsätzlich muss vor Anzeigenbewilligung mit dem Betrieb abgeklärt werden, ob tatsächlich Entgeltausfall vorliegt und nicht etwa eine Betriebsausfallversicherung für die Gehaltszahlungen aufkommt.

  • Hinsichtlich der Fragestellung, wie der KuG-Bezug bei unmittelbarer Betroffenheit durch das Hochwasser und Vorliegen einer Betriebsunterbrechnungsversicherung zu bewerten ist, wenn die Versicherungsumme nicht alle Schäden an Gebäuden und Anlagen einschließlich der Arbeitsengelte abdeckt, muss der Einzelfall betrachtet werden.

  • Bis zu einer Entscheidung des Versicherungsträgers über den Leistungsfall kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Im Anerkennungsbescheid ist jedoch zwingend der folgende Textbaustein aufzunehmen: „Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht u. a. nur, wenn ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Aufgrund Ihrer Anzeige gehe ich davon aus, dass Sie keine Leistungen von anderer Stelle zum Ausgleich des eingetretenen Entgeltausfalles erhalten (z. B. über eine Betriebsausfallversicherung). Sollten Sie derartige Leistungen erhalten, teilen Sie mir dies bitte umgehend mit. Evtl. zu Unrecht gewährtes Kurzarbeitergeld ist in diesen Fällen von Ihnen zu erstatten.

Erleichterungen zur Schadensminderungspflicht (Arbeitszeitkonten/Urlaub etc.)

  • Die Auflösung von Arbeitszeitguthaben (§ 96 Abs. 4 Nrn. 2, 3 SGB III) wird im Regelfall nicht einzufordern sein, da diese Krisensituation die unmittelbar betroffenen Betriebe in ihrer Liquidität erheblich belasten wird und damit die wirtschaftliche Zumutbarkeit dieser

  • Schadensminderungsregelung ist nicht gegeben (vgl. FW Kug 2.6 Abs.2 ). Gleiches gilt für die Einbringung von Urlaubsansprüchen.

  • Soweit keine Lohnzahlungspflicht nach den Ausführungen der Fachlichen Weisung (FW) 1.2.5 Abs. 1 bis 3 (z.B. im Rahmen einer Betriebsausfallversicherung) besteht, vermindern freiwillig geleistete Stunden, die der Beseitigung der Folgeschäden eines unabwendbaren Ereignisses dienen (Aufräumungsarbeiten) nicht den Kug-Anspruch. Es handelt sich dabei um keine produktive / wertschöpfende Tätigkeit am Arbeitsplatz. Vielmehr wohnt dieser Tätigkeit eine schadensmindernde Funktion inne, die dazu beiträgt, die Bezugsdauer des Kug zu mindern (vgl. FW Kug 1.2.5 Abs.4).

Vollmacht

  • Nach der Weisung vom 18. Mai 2021 ist vor der Entscheidung über die Anzeige von Kurzarbeit eine schriftliche Vollmacht einzuholen. Da damit zu rechnen ist, dass Anzeigen von Steuerbüros eingehen, für die noch keine bzw. keine ausreichende Vollmacht des beauftragenden Arbeitgebers vorliegt, ist diese umgehend beim Arbeitgeber schriftlich anzufordern. Sollte diese nicht spätestens am 15. Arbeitstag (Dienstleistungsversprechen) nach Anzeigeneingang vorliegen, ist der Arbeitgeber mit dem Bewilligungsbescheid und Fristsetzung aufzufordern, eine wirksame Vollmacht vorzulegen und damit die Verfahrenshandlungen rückwirkend zu genehmigen. Der Arbeitgeber ist deshalb in jedem Fall zusätzlich (über den Arbeitsplatzdrucker) neben dem Steuerberater, der als Vertreter den Bescheid über die zentrale Druckstraße erhält, darauf hinzuweisen, dass bei Nichtvorlage der Vollmacht die Verfahrenshandlungen der auftretenden Steuerberaterinnen und Steuerberater unwirksam sind und dies dann zu einer Aufhebung der Bewilligung und ggf. Erstattung der Leistungen führen kann.

  • Der Eingang der Vollmacht ist entsprechend zu überwachen und sollte spätestens zum Zeitpunkt des Eingangs des Leistungsantrages vorliegen.

  • Die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Auszubildende ab der ersten Ausfallstunde ist, auch in den vom Hochwasser betroffenen Betrieben, rechtlich nicht möglich.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Beachten Sie bitte auch die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für vom Hochwasser betroffenen Unternehmen , das von den GKV-Spitzenverbänden in einem Rundschreiben ermöglicht wird.

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