Nachdem das Bundeskabinett das Lieferkettensorgfaltspflichtenänderungsgesetz beschlossen hat, wurden seitens des BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nun Hinweise zu den konkreten Vereinfachungen veröffentlicht.
Diese basieren auf einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), wonach das BAFA bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) „zurückhaltend und unternehmensfreundlich" agieren soll.
Nach dem veröffentlichten Hinweis wird das BAFA ab sofort:
-
die Prüfung von Unternehmensberichten gem. §§ 12 und 13 LkSG einstellen;
-
über den bereits bestehenden dialogbasierten Prüfansatz hinaus, weitere Kommunikationsmaßnahmen einleiten, bspw. die Erarbeitung weiterer Umsetzungshilfen und die Flankierung von Kooperationen zwischen Unternehmen;
-
sowohl für laufende als auch künftige Ordnungswidrigkeitsverfahren Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen im Sinne des Koalitionsvertrags verhängen. Dies bedeutet, dass die verbliebenen Bußgeldtatbestände nur noch dann angewendet werden, sofern sie aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Tragweite oder ihres irreversiblen Charakters besonders gravierend sind.
Die Erleichterungen sind zu begrüßen, ändern aber nichts an der Tatsache, dass ein echte Entlastung der Unternehmen durch das LkSG ausbleibt. Es muss ausgesetzt werden, mindestens so lange, bis die Vorgaben der EU-Wertschöpfungskettenrichtlinie in Deutschland gelten.