Letzte Aktualisierung: 27. November 2025
Information
Leistungsrechtsanpassungsgesetz für Geflüchtete aus der Ukraine vom Bundeskabinett beschlossen
Integration von Geflüchteten, MINT-Talentförderung, Projekte
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Am 19. November 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes – den sogenannten Rechtskreiswechsel Ukraine – beschlossen und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Künftig sollen Ukrainer*innen, die ab dem 1. April 2025 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen oder erhalten, nicht mehr Bürgergeld nach dem SGB II, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Geflüchtete werden verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Bemühungen können durch Bewerbungsschreiben, Beratungs- oder Vermittlungsgespräche, Teilnahme an Jobmessen o.ä. nachgewiesen werden.
- Wenn die Leistungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, sollen sie von den Asylbewerberleistungsbehörden zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
- Ist die Vermittlung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich, sollen die Personen verpflichtet werden, an Integrationskursen teilzunehmen.
- Personen, die nach dem 01. April 2025 eingereist sind und denen bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden, erhalten bis zum Ende des individuellen Bewilligungszeitraums, und längstens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten, Leistungen nach dem AsylbLG (Stichtagsregelung).
- Ist der Bewilligungszeitraum länger als die Übergangszeit von drei Monaten, werden die Leistungen durch Aufhebungsentscheidungen beendet.
- Das Gesetz regelt außerdem den rechtskreisübergreifenden Datenaustausch zwischen dem AsylbLG sowie dem SGB II und SGB IX für unter die Stichtagsregelung fallende Personen.
- Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren vorübergehender Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz wird im weiteren Verfahren dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet und ist zustimmungspflichtig. Es soll möglichst schnell umgesetzt werden, um zusätzlichen bürokratischen Aufwand durch ein spätes Inkrafttreten zu verhindern. Der Entwurf sieht vor, dass die wesentlichen Teile des Gesetzes am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.
Bewertung
Wir begrüßen des Gesetz ausdrücklich und insbesondere auch, dass die Arbeitsmarktintegration im Blick behalten und vorrangig eingefordert wird. Positiv zu bewerten ist außerdem, dass die Arbeitslosenversicherung so wenig wie möglich belastet wird, da keine Meldepflicht bei den Arbeitsagenturen vorgesehen ist. Damit die Verpflichtung zu Integrationskursen auch praktisch umgesetzt werden kann, müssen Kursangebote in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Übergangsregelung verspricht eine bürokratiearme Umsetzung, was ebenfalls positiv zu bewerten ist.