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Letzte Aktualisierung: 09. Dezember 2025

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Omnibus-I-Richtlinie: Einigung im Trilog

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0) 89-551 78-534 Mobil +49 (0) 173-573 89 22

Die Unterhändler der Europäischen Kommission, des Rats sowie des Europäischen Parlaments haben sich im Trilog auf eine Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung unter anderem der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) sowie der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verständigt. Der finale Rechtstext liegt noch nicht vor.

Änderungen bei der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD):

  • Für den Anwendungsbereich der CSDDD sollen die Sorgfaltspflichten nur noch für Unternehmen mit weltweit über 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 1,5 Mrd. Euro vorzusehen.
  • Bei der Prüfung der Geschäftspartner soll der risikobasierteAnsatz gestärkt werden und nur in Ausnahmefällen von kleineren Geschäftspartnern notwendige Informationen eingeholt werden können.
  • Unternehmen müssen künftig keine Klimaübergangspläne vorlegen.
  • Die zivilrechtliche Haftung soll nicht unionsweit geregelt werden, sondern sich nach dem nationalen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten richten.
  • Die Umsetzungsfrist wird im Vergleich zur „Stop-the-Clock“-Richtlinie nochmals um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben; Unternehmen müssen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 einhalten

Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD):

  • Die Schwellenwerte für den Anwendungsbereich werden für Unternehmen angehoben, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind: Die Beschäftigtenanzahl steigt von aktuell 250 auf 1.000, der Mindestumsatz von 50 auf 450 Millionen Euro.
  • Die Berichtsstandards sind weiter zu vereinfachen und reduzieren; insbesondere werden weniger qualitative Angaben erwartet.
  • Die branchenspezifische Berichterstattung ist freiwillig zu gestalten.
  • Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sollen vor sogenannten Trickle-Down-Effekten geschützt werden: Große berichtspflichtige Unternehmen dürfen keine zusätzlichen Informationen von ihren kleineren Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette verlangen, die über die freiwilligen Standards für KMU hinausgehen.
  • Finanzholdinggesellschaften werden von der Verpflichtung ausgenommen.

Bewertung

Durch die Einigung ist eine erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs vorgesehen. Künftig wären wesentlich weniger Unternehmen von den Vorgaben direkt betroffen als ursprünglich vorgesehen. Das ist ausdrücklich zu begrüßen.

Weiteres Vorgehen

Als Nächstes müssen sowohl der zuständige Rechtsausschuss als auch das Plenum des Europäischen Parlaments über das Trilogergebnis abstimmen. Im Anschluss kann die Richtlinie im Rat von den Mitgliedstaaten verabschiedet werden.

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