Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2024
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EU-Wertschöpfungskettenrichtlinie
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Der Rat der EU hat am 24. Mai 2024 die angepasste Trilogeinigung zur EU-Wertschöpfungskettenrichtlinie (CSDDD) angenommen. Am 5. Juli 2024 wurde der finale Rechtstext der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Richtlinie tritt am 26. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 26. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Inhalte der EU-Wertschöpfungskettenrichtlinie
Den finalen Text der Richtlinie finden Sie im Downloadbereich. Um zu einer Eingung zu kommen, wurden vor allem der Anwendungsbereich der Richtlinie reduziert und punktuelle weitere Anpassungen am ursprünglichen Trilogergebnis vorgenommen:
- Nach einer gestaffelten fünfjährigen Übergangsphase sollen Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern und einem Jahresbruttoumsatz von 450 Millionen Euro innerhalb der EU unter die Richtlinie fallen.
- Die erste Phase dieser Übergangsphase beginnt drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und betrifft zunächst Unternehmen ab 5000 Mitarbeitern und einem Jahresbruttoumsatz von 1,5 Milliarden Euro.
- Aus dem Anwendungsbereich wurden die gesonderten Schwellenwerte und die Einstufung von Branchen als Risikosektoren ersatzlos herausgestrichen.
- Die von den Unternehmen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten sind eingeteilt in die Schritte der Identifizierung von Risiken für den Schutzbereich (vgl. Art. 6), der Vorbeugung gegen diese Risiken (vgl. Art. 7) und der Beendigung von tatsächlichen negativen Einflüssen auf den Schutzbereich (vgl. Art. 8). Die Risikoanalyse sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen sollen dabei im Rahmen eines risikobasierten Ansatzes (Art. 4 und 5) durchgeführt werden. Dieser Ansatz bedeutet, dass nicht sämtliche direkten und indirekten Zulieferer zu überprüfen sind. Einschränkungen zu einer vollständigen Überprüfung sind dabei einzelfallabhängig.
- Der dem Unternehmen nachgelagerte Teil der Aktivitätenkette ist nun so definiert, dass die Stufen von Recycling, Entsorgung sowie Tätigkeiten der indirekten Geschäftspartner entfernt wurden.
- Der letzte verbliebene Bezug zu Vorgaben für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung ist mit Art. 15 Abs. 3 ersatzlos gestrichen worden.
- Bei den Vorgaben zum Zugang zur zivilrechtlichen Haftung in Art. 22 ist eine Konkretisierung ergänzt worden, nach der die Autorisierung der tatsächlich geschädigten Person ausschlaggebend sein soll.
- Sämtliche Berichtspflichten über die Aktivitäten des Unternehmens wurden ersatzlos gestrichen. Berichtspflichten bestehen für die betroffenen Unternehmen ausschließlich im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD).
Bewertung
Der Kompromiss enthält zwar richtige Änderungen mit Verbesserungen im Vergleich zum ursprünglichen Trilogergebnis. So wurde der Anwendungsbereich reduziert und es werden keine Hochrisikosektoren mehr definiert. Dennoch bleibt die Richtlinie hochproblematisch und birgt das große Risiko, die Wirtschaft bürokratisch zu überfordern. Sie schafft keinen Mehrwert für Menschenrechte und lediglich mehr Unsicherheit für die deutsche Wirtschaft. So fehlt eine klare Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Zulieferer, auch eine Safe-Harbour-Klausel ist nicht enthalten.