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Letzte Aktualisierung: 04. April 2024

Information

Reform der Weiterbildungsförderung – Informationen der BA zur Umsetzung ab dem 01. April 2024

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 Isabell Stiefel-Grella
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Berufliche Bildung, Weiterbildung und Projekte
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Projekte, Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung, Grundsicherung
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Um der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen, hat der Bundestag am 23. Juni 2023 das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ("Weiterbildungsgesetz") beschlossen. Etliche Neuerungen treten zum 01. April 2024 in Kraft.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Informationen zur Umsetzung der reformierten Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III und zum Qualifizierungsgeld nach §§ 82a ff. SGB III veröffentlicht. Der Flyer bietet einen detaillierten Überblick und steht unten im Downloadbereich zur Verfügung.

Diese Neuerungen treten zum 01. April 2024 in Kraft:

Einführung des Qualifizierungsgeldes § 82a SGB III

Es müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Trägerzertifizierung, aber keine Maßnahmezertifizierung nach AZAV erforderlich
  • Mindeststundenerfordernis von mehr als 120 Stunden und eine Vermittlung von Inhalten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen
  • Ein strukturwandelbedingter Qualifikationsbedarf, der mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmer eines Betriebes betrifft. Bei KMU sind es mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer, die von einem strukturwandelbedingten Qualifikationsbedarf betroffen sein müssen.
  • Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag betriebsbezogene Regelungen über
    • das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs,
    • die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb

  • Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen (bei weniger als zehn Arbeitnehmern ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ausreichend).
  • Die Weiterbildungs- und Remanenzkosten sollen vom Arbeitgeber getragen werden.

Befristete Förderungen von Aufstiegsfortbildungen der ersten Stufe über das Qualifizierungsgeld § 22 Abs. 1a SGB III

Künftig dürfen Arbeitnehmer, die vor dem 01. April 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung (Berufsspezialisten, erste Stufe der Aufstiegsfortbildung) vorbereitet, nach § 82a SGB III gefördert werden.

Reform der Beschäftigtenförderung

Die folgenden Anpassungen werden vorgenommen:

  • Reduzierung der Staffelung nach Betriebsgrößen, feste Fördersätze und Streichung,
  • Sondertatbestände für erhöhte Fördersätze § 82 Abs. 2 SGB III,
  • Reduzierung der „Wartefristen“ von derzeit vier auf zwei Jahre § 82 Abs. 1 Nr. Nr. 2 und 3 SGB III,
  • Übernahme behinderungsbedürftiger Mehraufwendungen.

Information

Fachliche Weisung zur Reform der Weiterbildungsförderung

Information

Fachliche Weisungen Qualifizierungsgeld

Projektflyer

Qualifizierungsoffensive: Weiter.Bildung!

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