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Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2025

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EU-Sanktionen gegenüber Syrien: Rat hebt Mehrheit der Wirtschaftssanktionen auf

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Der Rat der EU hat am 20. Mai den politischen Beschluss gefasst, die Wirtschaftssanktionen gegenüber Syrien größtenteils aufzuheben. Der politische Beschluss wurde durch Verordnung (EU) 2025/1098 und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1094 umgesetzt. Beide Verordnungen sind am 28. Mai 2025 in Kraft getreten.

Aufhebung bestimmter Ausfuhr- und Einfuhrverbote

Folgende Sanktionen wurden ersatzlos aufgehoben:

  • Verbot der Einfuhr, des Kaufs und der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen in die Union, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt werden
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von in Anhang Va VO (EU) 36/2012 genannten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang VI VO (EU) 36/2012 genannter Ausrüstung oder Technologie für die Erdöl- und Erdgasindustrie an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, an die syrische Zentralbank
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang VIII gelistetem Gold, Edelmetallen und Diamanten an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden (dies gilt auch umgekehrt für den Erwerb, die Einfuhr und Beförderung der genannten Erzeugnisse)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang X gelisteten Luxusgütern nach Syrien
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang VII VO (EU) 36/2012 genannter Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien

Neben den genannten Ausfuhr- und Einfuhrverboten wurden auch einige Finanz-, Kapitalmarkt- und Verkehrssanktionen aufgehoben.

Beibehaltene Handelsbeschränkungen

  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang IA der Verordnung (EU) 36/2012 genannten Ausrüstung, Güter und Technologie, die zur internen Repression oder zur Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien
  • Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang IX VO (EU) 36/2012 (Chemikalien, Toxine, Werkstoffe, Werkstoffbearbeitung etc.) genannten Ausrüstungen, Güter und Technologie an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien
  • Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von in Anhang V VO (EU) 36/2012 genannten Ausrüstung, Technologie oder Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann, an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien
  • Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Weitergabe von Kulturgütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören, sowie sonstiger Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung

Waffenembargo

Gemäß § 74 AWV ist es weiterhin verboten, Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nach Syrien zu verkaufen, auszuführen oder durch das Land durchzuführen.

Personenlistungen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1094 werden die restriktiven Maßnahmen gegenüber 24 Einrichtungen aufgehoben. Zu diesen zählen einige Banken und Unternehmen, die in der Ölproduktion, Ölraffination oder Telekommunikation tätig sind, während andere Unternehmen Medien- und Fernsehanstalten sind. Somit unterliegen diese Einrichtungen keinen Verfügungs- und Bereitstellungsverboten mehr.

Die Sanktionen gegenüber den Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die syrische Zivilbevölkerung verantwortlich sind, sowie Nutznießern oder Unterstützern des Assad-Regimes finden weiterhin Anwendung. Konkret sind dies folgende Personen:

  • die Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf,
  • führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind und mit dem ehemaligen al-Assad-regime in Verbindung stehen,
  • die Minister der syrischen Regierung, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren,
  • die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren,
  • die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren,
  • die Mitglieder der regierungsnahen Milizen,
  • die Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind.

Den gelisteten Personen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Zudem wird ihr Vermögen in der EU eingefroren. Natürliche Personen unterliegen einem Einreise- und Durchreiseverbot.

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