Im Zuge des 17. Sanktionspakets gegenüber Russland hat die EU den Anhang VII der Verordnung (EU) 833/2014 auf weitere Güter ausgeweitet. Anhang VII führt Waren, Software und Technologien auf, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Die dort gelisteten Güter unterliegen einem Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbot nach Russland. Anhang IV VO 833/2014 erhält die Fassung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2025/932 .
Folgende Güter wurden aufgenommen:
Energetische Materialen und Ausgangsstoffe
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Bor (2804 50 10)
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Natriumchlorat (2829 11 00)
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andere Chlorate (2829 19 00)
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Pulver ohne Lamellenstruktur (7603 10 00)
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Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter (7603 20 00)
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Magnesium; Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert, Pulver (8104 30 00)
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, Baugruppen und Bauteile
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Nadellager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Nadelrollen (8482 40 00)
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Kugeln, Rollen und Nadeln (8482 91)
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Kugel- oder Rollenrollspindeln (8483 40 30)
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Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen: andere (8484 90 00)
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Andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen (9031 80 20)