Letzte Aktualisierung: 27. März 2025
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EU-Sanktionen gegenüber Belarus
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Mit der Verordnung (EG) 765/2006 vom 18. Mai 2006 erließ der Rat der EU erstmals restriktive Maßnahmen gegen den belarussischen Präsidenten Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger. Der ursprüngliche Rechtsakt wurde sukzessive geändert. Im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, der von belarussischem Territorium gestartet wurde, hat der Rat der EU die EU-Sanktionen gegen Belarus stark ausgeweitet.
Am 24. Februar 2025 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2025/2006 des Rates die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Belarus weiter an die Russland-Sanktionen angeglichen. Die Maßnahmen umfassen insbesondere Folgendes:
- Verbot des Verkaufs, der Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder Bereitstellung an Personen in oder zur Verwendung in Belarus von in Anhang XXXII (gemäß Anhang I VO (EU) 2025/392) aufgeführten Software, die in der Erdöl- und Erdgasexploration verwendet wird
- Verbot der Erbringung von Dienstleistungen im Bauwesen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen
- Verbot, Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen/weiterzugeben oder Lizenzen dafür zu erteilen im Zusammenhang mit Software für die Unternehmensführung sowie Software für Industriedesign und Fertigung an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen
- Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Weitergabe von belarussischem Aluminium in Rohform (KN-Code 7601)
- Verbot, Einlagen von juristischen Personen anzunehmen, die außerhalb der Union niedergelassenen sind und deren Anteile zu über 50 Prozent von belarussischen Staatsbürgern oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, wenn der Gesamtwert der Einlage pro Kreditinstitut 100.000 Euro übersteigt
- Verbot, belarussischen Staatsbürgern, in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder in Belarus niedergelassenen juristischen Personen Dienstleistungen für Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung zu erbringen
- Seit 26. März 2025: Verbot, belarussischen Staatsbürgern oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründeten juristischen Person zu werden, die Dienstleistungen für Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringt, oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden
- Verbot für EU-Betreiber, die sich vor dem 08. April 2022 in der Union niedergelassen haben und als Kraftverkehrsunternehmen in der EU zugelassen sind, belarussische Eigentumsanteile auf 25 Prozent oder mehr zu erhöhen
- Bestimmte Ausweitungen der No-Belarus-Klausel auf Stromerzeugungsaggregate des KN-Codes 8502 20 und Schalter des KN-Codes 8536 50
- Ausfuhrverbot für chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe, Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, Chromerze, Chromverbindungen sowie Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge
- Ausfuhrverbot für bestimmte chemische Elemente, pyrotechnische Gegenstände und leicht entzündliche Stoffe
- Erweiterung des Durchfuhrverbots durch Belarus von gelisteten Gütern gemäß der Anhänge XIVa und XIX VO (EU) 765/2006 in der Fassung des Anhangs I VO (EU) 2025/392
Am 27. März 2025 sanktionierte der Rat weitere 25 Personen und sieben Organisationen im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung des Lukaschenko-Regimes und der sogenannten Präsidentschaftswahl. Das bedeutet, dass ihnen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen und ihre Vermögenwerte eingefroren werden. Natürliche Personen unterliegen einem EU-Ein- und Durchreiseverbot.
Das Merkblatt im Downloadbereich spiegelt den aktuellen Stand der EU-Sanktionen gegenüber Belarus wider.