Letzte Aktualisierung: 08. Januar 2025
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Ausweitungen der No-Russia-Klausel finden Anwendung
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Mit der sogenannten No-Russia-Klausel (Art. 12g der Verordnung (EU) 833/2014) soll das Risiko einer Weiterlieferung von besonders kriegsrelevanten Gütern an Russland minimiert werden. Die Klausel verpflichtet Ausführer beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr in ein Drittland, die Wiederausfuhr von folgenden Gütern und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen:
- Güter und Technologien der Anhänge IX und XX VO 833/2014 des Rates (Güter und Technologien der Luft- und Raumfahrt sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive),
- Güter des Anhang XL VO 833/2014 (sogenannte Common-High-Priority-Güter) sowie
- Feuerwaffen und Munition des Anhangs I der Verordnung (EU) 258/2012 und des Anhangs XXXV VO 833/2014
Seit dem 26. Dezember 2024 finden drei Ausweitungen der No-Russia-Klausel Anwendung:
Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12ga VO 833/2014)
Wirtschaftsteilnehmer müssen ihren Partnern in Drittländern,
- die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit Common-High-Priority-Gütern (Anhang XL VO 833/2014), die zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, vertraglich untersagen und
- verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte und Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.
Diese beiden Pflichten gelten nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Zudem müssen Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen, dass die vertragliche Vereinbarung geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall einer Verletzung der genannten Pflichten seitens des ausländischen Partners vorsieht (z. B. die Aussetzung oder Beendigung des Vertrags oder die Anwendung einer Geldbuße). Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die genannten vertraglichen Verpflichtungen, so müssen Wirtschaftsteilnehmer die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft Ausfuhrkontrolle) informieren, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
Risikobewertung und Risikominderung (Artikel 12gb Absätze 1 und 2 VO 833/2014)
Wirtschaftsteilnehmer, die Common-High-Priority-Güter (Anhang XL VO 833/2014) verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen müssen die Weiterleitungsrisiken nach Russland ermitteln und bewerten. Die Schritte, die hierzu unternommen werden, müssen im Verhältnis zur Art und Größe der Weiterleitungsrisiken stehen. Die Risikobewertung muss dokumentiert und auf dem neusten Stand gehalten werden. Zur Risikominderung müssen Wirtschaftsteilnehmer geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die im Verhältnis zur Art und Größe der Weiterleitungsrisiken stehen. Ausnahmetatbestände gelten für das Unionsgeschäft sowie das Geschäft mit den Partnerländern des Anhangs VIII VO 833/2014. Dies sind die USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Lichtenstein und Island.
Risikomanagement von Tochtergesellschaften (Artikel 12gb Absatz 3 VO 833/2014)
Wirtschaftsteilnehmer müssen sicherstellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und Common-High-Priority-Güter (Anhang XL VO 833/2014) verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen ebenfalls das beschriebene Risikomanagement umsetzen. Gemäß Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) 2024/1745 bedeutet Eigentum, dass Anteile zu mindestens 50 Prozent an der juristischen Person gehalten werden oder eine Mehrheitsbeteiligung daran vorliegt. Zu den Elementen, die auf eine Kontrolle hindeuten, gehören das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan zu bestellen oder abzuberufen, das Recht, die Vermögenwerte der juristischen Person ganz oder teilweise zu nutzen, die Führung der Geschäfte der juristischen Person auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses oder die Berechtigung zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist darauf hin, dass eine deutsche Muttergesellschaft für das Handeln einer ausländischen Tochtergesellschaft als sanktionsrechtlich verantwortlich angesehen werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein,
- wenn die Mutter steuernd Einfluss auf konkrete, EU-sanktionsrelevante Geschäfte der Tochter nimmt,
- die Tochtergesellschaft gegründet wurde, um die Sanktionen zu umgehen oder
- die Tochtergesellschaft Lieferungen übernimmt, die vor Verhängung der Exportverbote von der deutschen Mutter oder in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaften erbracht wurden.