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Integration durch Arbeit

Fördermöglichkeiten

Es gibt vielfältige staatliche Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die Flüchtlinge und Asylbewerber beschäftigen oder ausbilden wollen. Ob eine Förderung möglich ist, ist im Einzelfall zu klären, da die Fördermöglichkeiten bzw. eventuell auftretende Wartezeiten abhängig sind vom Aufenthaltsstatus des Bewerbers. Zentraler Ansprechpartner für Unternehmen ist der Arbeitgeber-Service der jeweiligen Agenturen für Arbeit.

In der Regel entfällt der gesetzliche Mindestlohn bei den Instrumenten der staatlichen Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, da kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis besteht und es sich bei den berufspraktischen Phasen der Teilnehmer in Unternehmen um Maßnahmenbestandteile der staatlichen Förderung handelt. Allen nachfolgend genannten Instrumenten gemein ist, dass sie dabei unterstützen, die Teilnehmer weiterzuqualifizieren und eine Beschäftigung zu ermöglichen.

Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) nach § 45 SGB III

Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme von oder bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchgeführt werden. Sie darf eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Mit Inkrafttreten des bundesweiten Integrationsgesetzes ist für Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive eine Teilnahme nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts möglich, für Geduldete nach sechs Jahren. Für anerkannte Flüchtlinge gibt es keine Frist.

Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III

Streben Asylbewerber oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann als Förderinstrument die sogenannte Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Die EQ bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess kennenzulernen. Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind.

Voraussetzung für eine EQ und damit für eine finanzielle Förderung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Anerkannte Schutzberechtigte können nach Inkrafttreten des bundesweiten Integrationsgesetzes eine EQ ohne Einschränkung absolvieren. Junge Asylbewerber und Geduldete können ab dem vierten Aufenthaltsmonat gefördert werden.

Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.

Assistierte Ausbildung nach § 130 SGB III

Die assistierte Ausbildung unterstützt junge Menschen beim Übergang in die betriebliche Berufsausbildung und während der betrieblichen Berufsausbildung. Im Rahmen der assistierten Ausbildung erhalten Betriebe Unterstützung bei der Verwaltung, Organisation und Durchführung der Ausbildung und der Begleitung beim Betriebsalltag. Auf der Unternehmensseite gehören die Betriebe zur Zielgruppe, die einen Teilnehmer in betriebliche Ausbildung nehmen möchten oder diesen bereits übernommen haben.

Die eventuell auftretenden Wartezeiten, um die Förderung nutzen zu können, sind abhängig vom Aufenthaltsstatus des Bewerbers. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erhalten Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive und weitere bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel nach drei Monaten Zugang zu dieser Förderung, Geduldete nach zwölf Monaten, wenn sie einen Ausbildungsplatz haben oder eine Einstiegsqualifizierung absolvieren und nicht einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Für anerkannte Flüchtlinge gibt es keine Fristen. Zur weiteren Klärung empfehlen wir frühzeitig Kontakt zum regionalen Arbeitgeber-Service aufzunehmen.

Ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) sind Maßnahmen für förderungsbedürftige junge Menschen, die über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen. Insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung oder der Berufsausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und zur sozialpädagogischen Begleitung. Die Umsetzung der abH wird von Bildungsträgern übernommen.

Die eventuell auftretenden Wartezeiten, um die Förderung nutzen zu können, sind abhängig vom Aufenthaltsstatus des Bewerbers. Seit Inkrafttreten des bundesweiten Integrationsgesetzes gelten folgende Voraussetzungen: Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive und weitere bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel ist eine Teilnahme nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts möglich, für Geduldete nach 12 Monaten, sofern ein Ausbildungsplatz oder eine Einstiegsqualifizierung und kein Beschäftigungsverbot vorliegt. Für anerkannte Flüchtlinge gibt es keine Frist. Zur weiteren Klärung empfehlen wir frühzeitig Kontakt zum regionalen Arbeitgeber-Service aufzunehmen.

Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III / Arbeitgeberzuschuss

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Weiterbildung von Beschäftigten mit dem Programm „Weiterbildung für Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer“ (WeGebAU nach §§ 81 ff. SGB III). Arbeitgeber können im Rahmen des Programms für die berufliche Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn

  • eine ungelernte Beschäftigte im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einen anerkannten Berufsabschluss oder eine berufsanschlussfähige Teilqualifikation erwirbt und
  • wegen der Teilnahme an der Maßnahme die Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbringen kann.

Der Arbeitsentgeltzuschuss kann bis zur Höhe der durch die Weiterbildung bedingt ausgefallenen Arbeitszeit erbracht werden.

Soweit im Einzelfall für Asylbewerber oder Geduldete eine betriebliche Umschulung oder betriebliche Ausbildung im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die BA in Betracht kommt, ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung der BA entfällt, wenn die betriebliche Umschulung oder Ausbildung auf den Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gerichtet ist.

Eingliederungszuschuss nach §§ 88, 89 SGB III / nach § 90 SGB III

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist eine finanzielle Unterstützung von Arbeitgebern, die Mitarbeiter einstellen, deren Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschwert ist und die noch nicht über die gewünschten beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen. Die Höhe und Dauer des EGZ hängt von den individuellen Voraussetzungen des Teilnehmers ab. Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate und bis zu 50 Prozent des vereinbarten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen. Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird zusätzlich pauschal mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts unterstützt. Die Arbeitserlaubnis muss von der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde erteilt werden.

Berufsbegleitende Sprachförderung

Häufig haben Flüchtlinge parallel zu einer Beschäftigung weiteren Bedarf an einer sprachlichen Förderung. Berufsbegleitende Sprachkurse werden ebenfalls staatlich gefördert. Im Bereich der Ausbildung greifen die Förderinstrumente der Assistierten Ausbildung und der ausbildungsbegleitenden Hilfen. Im Bereich des Arbeitsmarkts gehört die berufsbegleitende Sprachförderung seit 01. Juli 2016 zum Regelinstrumentarium der Arbeitsmarktintegration.

Das Online-Portal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich regional über verfügbare Bildungsangebote für Flüchtlinge zu informieren, insbesondere zur grundlegenden und berufsbezogenen Sprachförderung. In KURSNET werden flächendeckend auch die Angebote für Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Kurse zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung veröffentlicht. Das Portal ist unter dem Link www.kursnet-finden.arbeitsagentur.de zu erreichen.

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