Der Bundestag hat am 5. März 2026 das 13. SGB II-Änderungsgesetz in 2./3. Lesung verabschiedet.
Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 17. Dezember 2025 haben sich u. a. folgende Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses Arbeit und Soziales ergeben:
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neuer § 64a SGB II zur Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch in den Gemeinsamen Einrichtungen
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die Arbeitsaufnahme gilt grundsätzlich in der Erziehungszeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes als zumutbar, § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
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schärfere Prüfung bei hilfebedürftigen Selbstständigen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II
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der Personenkreis des § 16f SGB II wird auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitation ausgeweitet
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höhere Übernahme der Kosten der Unterkunft in der Karenzzeit, wenn Aufwendungen unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen, § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II
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Verpflichtung zu ärztlichem oder psychologischem Untersuchungstermin bei Meldeversäumnissen von potenziell psychisch Erkrankten, § 22 IV SGB II
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§ 62a Abs. 3 SGB II, der bei unbilliger Härte von einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers absieht, wird gestrichen
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Bewertung
Es ist gut, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen in seiner Grundausrichtung beschlossen wurde. Der Entwurf enthält sinnvolle Ansätze zur Stärkung von Arbeitsanreizen, zur Vermeidung von längeren Kontaktabbrüchen bei potenziell psychisch Erkrankten und zur ordnungspolitisch konsequenten Prüfung bei selbstständigen Leistungsbeziehenden.
Weitere Entwicklungen
Ein Großteil der Änderungen soll zum 01. Juli 2026 in Kraft treten, ein Teil der Änderungen im SGB III zum 01. August 2027. Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat.