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Letzte Aktualisierung: 11. November 2024

Gesetz

Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung

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 Kristina Fink
Kristina Fink
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Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Es enthält zwei Änderungen im Vereinsrecht der §§ 21 ff. BGB zur schriftlichen Beschlussfassung. Diese treten am 01. Januar 2025 in Kraft.

Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung

§ 32 Abs. 1 BGB verankert, dass die Beschlussfassung im Verein „in einer Versammlung der Mitglieder“ erfolgen muss. Das Gesetz sieht hierfür nur eine Alternative vor, nämlich die schriftliche Beschlussfassung als Ausnahme. Sie ist nach § 32 Abs. 3 BGB für alle Arten von Beschlüssen möglich. Anders als bei Beschlüssen einer Versammlung ist hierbei aber die Einstimmigkeit erforderlich. Die schriftliche Abstimmung ersetzt den Beschluss. Ohne ausdrückliche Satzungsregelung ist eine Kombination von Versammlungsbeschluss und schriftlicher Beschlussfassung daher nicht möglich.

Nach den bisherigen Regelungen der §§ 32 und 33 BGB war dafür ausdrücklich die Schriftform erforderlich. Das bedeutet nach § 126 BGB die persönliche Unterschrift auf Papier. Sie kann nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine notarielle Beglaubigung ersetzt werden.

Neuregelung

Die Neuregelung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ändert das Schriftformerfordernis ab in die Textform. Auch für die Textform gelten bestimmte Anforderungen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmabgabe die Anforderungen an die Textform erfüllt, regelt § 126b BGB.

Sie muss lesbar sein, also aus Schriftzeichen bestehen, und dauerhaft gespeichert werden können. Dabei darf die Übertragung auch elektronisch erfolgen, wenn danach eine dauerhafte Speicherung möglich ist. Die Textform ist demnach nicht eingehalten, wenn die Erklärung lediglich auf einer Internetseite angezeigt wird. Sie muss darüber hinaus den Namen des Erklärenden enthalten und auch den Beschlusstext sowie das Votum des Mitglieds (Ja/Nein/Enthaltung) umfassen.

In Betracht kommen für die Textform vor allem E-Mail, SMS und Messenger-Dienste, bei denen eine direkte Übertragung an den Empfänger erfolgt. Auch ein Abstimmungsverfahren über eine Webseite ist grundsätzlich denkbar, sofern es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, also zum Beispiel die Abstimmungserklärung zum Download bereitstellt und nicht nur anzeigt.

Einstimmigkeit erforderlich

Leider hat der Gesetzgeber am Erfordernis der Einstimmigkeit festgehalten. Einstimmig bedeutet, dass nicht nur Nein-Stimmen, sondern auch Enthaltungen zur Ablehnung des Beschlusses führen. Ein einziges Mitglied, dass auf die Aufforderung zu Stimmgabe nicht reagiert, bringt die Abstimmung zum Scheitern.

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