Um Kurzarbeitergeld (KuG) zu erhalten, muss ein Betrieb einen erheblichen Arbeitsausfall verzeichnen. Soweit infolge der Zölle Aufträge oder Absatzmärkte wegfallen, können darin wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall vorliegen. Der Betrieb muss in seiner Anzeige begründen, wie die Auswirkungen in seinem Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht, zum Beispiel welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können. Wenn für den Arbeitsausfall die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Insbesondere muss der Arbeitsausfall von vorübergehender Natur sein.
Die weiteren Voraussetzungen zum Bezug von KuG neben dem erheblichen Arbeitsausfall sind:
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Ein Betrieb muss mindestens eine/n Arbeitnehmer*in regelmäßig beschäftigen und
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mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer*innen muss
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von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres Bruttomonatsentgeltes betroffen sein.
Betrieb im oben genannten Sinne ist nicht zwingend der gesamte Betrieb. Es kann sich auch nur um eine Betriebsabteilung handeln.
In der Anzeige muss der Betrieb zusätzlich nachvollziehbar darlegen und begründen, wie innerhalb der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wieder zur vorherigen Arbeitszeit/Auslastung zurückgekehrt werden kann, zum Beispiel durch Erschließen neuer Absatzmärkte oder durch eine neue Preispolitik. Ein Zuwarten auf einen möglichen Wegfall der Zölle genügt nicht.