Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2025
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Sanktionsstrafrecht: Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226
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Deutschland hat die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union nicht fristgerecht umgesetzt. Die Richtlinie setzt Mindestvorschriften für die Strafbewehrung von Verstößen gegen EU-Sanktionen und musste bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit sollen Sanktionsverstöße innerhalb der Europäischen Union wirksamer und einheitlicher bestraft werden. Die Ampel-Koalition legte im Herbst 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor.
Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl und der Regierungsbildung ist die Richtlinie bislang nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Da sich die Regierung in Deutschland mittlerweile gebildet hat, ist davon auszugehen, dass die EU-Richtlinie nun zügig in deutsches Recht umgesetzt wird. Es ist jedoch nicht klar, ob die neue Regierung ein neues Umsetzungsgesetz entwerfen oder dem Gesetzentwurf der Vorgängerregierung folgen wird.
Harmonisierung der Strafbewehrung von Sanktionsverstößen
Die Richtlinie nimmt die EU-Mitgliedstaaten in die Pflicht, eine Reihe an vorsätzlicher Verstoße gegen EU-Sanktionen als Straftat im nationalen Recht zu normieren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die folgenden Handlungen eine Straftat darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:
- Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an eine gelistete Person
- Versäumnis, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden
- Ermöglichung der Einreise in oder Durchreise durch die EU von gelisteten Personen
- Abschluss oder Fortführung von verbotenen Transaktionen (z. B. Vergabe von öffentlichen Aufträgen)
- Handel mit Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf, Kauf, Verbringung, Durchfuhr oder Beförderung sowie die Erbringung von Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe oder sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren verboten ist
- Erbringung von verbotenen Finanzdienstleistungen, anderer Dienstleistungen oder Ausübung von Finanztätigkeiten
- Umgehung einer Sanktion, z. B. durch bestimmte Verschleierungsversuche oder Nichteinhaltung bestimmter Meldepflichten
- Verletzung oder Missachtung von Bedingungen einer Genehmigung der zuständigen Behörde (in Deutschland das BAFA)
Der Verstoß gegen ein güterbezogenes Verbot soll auch dann eine Straftat darstellen, wenn die Handlung grob fahrlässig und im Zusammenhang mit Waren der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder Dual-Use-Gütern der Anhänge I und IV der EU-Verordnung 2021/821 begangen wurde.
Bei juristischen Personen sollen die Strafen für die Mehrzahl der Verstöße im Höchstmaß nicht weniger als fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes oder nicht weniger als 40 Millionen Euro beantragen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für Ersteres, kann er wählen, ob der Geldumsatz ermittelt wird auf Grundlage des Geschäftsjahres,
- das der Zuwiderhandlung vorausgeht, oder
- das der Entscheidung über Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht.
Umsetzungsbedarf in Deutschland
In Deutschland sind bereits die meisten von der Richtlinie erfassten Verstoße als Straftat im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) normiert. Trotzdem sind im Wesentlichen folgende Änderungen an § 18 AWG erforderlich:
- Güterbezogene technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie die Erbringung von Dienstleistungen wie Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung etc. sollen ergänzt werden.
- Verschleierungskonstellationen zur Sanktionsumgehung sollen als Straftat eingeführt werden. Darunter fallen die Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen, um zu verschleiern, dass eine gelistete Person der Eigentümer oder der Begünstigte von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ist, die gemäß einer Sanktionsverordnung einzufrieren sind.
- Die bislang als Ordnungswidrigkeit normierte sogenannte Jedermannspflicht soll als Straftat eingeführt werden. Danach sind Informationen an die zuständigen Behörden zu übermitteln, wenn sie in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden und zu einfrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betreffen.